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Kündigungsfrist bei Eigenbedarf

Wer eine vermietete Immobilie gekauft hat, hat als neuer Eigentümer das Recht, Eigenbedarf anzumelden und dem Mieter zu kündigen. Aber trotz des hohen rechtlichen Schutzes, den Eigentum genießt, unterliegt die Möglichkeit zur Kündigung wegen Eigenbedarfs zahlreichen rechtlichen Einschränkungen – auch die Rechte des Mieters sind durch das Grundgesetz geschützt. Zum einen muss der Eigentümer den Eigenbedarf begründen. Nur wenn er die Immobilie für sich selbst, für Familienangehörige oder für das Pflegepersonal eines Familienmitglieds benötigt, ist eine Eigenbedarfskündigung zulässig. Falls die Immobilie dafür geeignet ist, schließt das auch eine mögliche gewerbliche Nutzung durch Verwandte mit ein.

Zum anderen sind zum Teil lange Kündigungsfristen einzuhalten. Gilt der Mietvertrag des Mieters seit weniger als fünf Jahren, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei fünf bis acht Jahren Vertragsdauer sind es sechs Monate und bei mehr als acht Jahren neun Monate. Wenn die erworbene Wohnung allerdings gerade erst in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, gilt eine Sperrfrist von drei Jahren, ehe der neue Besitzer die Kündigung aussprechen kann. In vielen Gemeinden und Städten mit angespannter Lage am Wohnungsmarkt wurde die Sperrfrist sogar angehoben; maximal gesetzlich möglich ist eine Frist von zehn Jahren. Außerdem gibt es zahlreiche Härtefälle (zum Beispiel bei sehr alten oder kranken Mietern), bei denen eine Eigenbedarfskündigung unzulässig ist.

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