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Definition & Erklärung

Wirtschaftsplan

Gemäß deutschem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muss in einem Haus mit mehreren Teileigentümern (z. B. Mehrfamilienhaus) für jedes Kalenderjahr eine Übersicht der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das Gemeinschaftseigentum erstellt werden, der Wirtschaftsplan. Seit 2020 wird der Wirtschaftsplan ohne Beschluss der Eigentümerversammlung von der Hausverwaltung erstellt. Die Aufstellung der Kosten und Einnahmen orientiert sich dabei in der Regel an der letzten Jahresabrechnung. Zu den Einnahmen gehören die monatlichen Beiträge sowie die Instandhaltungsrücklage der Eigentümer; die geplanten Ausgaben enthalten unter anderem die Kosten für Warmwasser und Heizung, Verwaltung, Entsorgung, Reinigung und Gartenarbeiten. Alle einzelnen Posten müssen mit einem Verteilungsschlüssel, der über die Anteile der einzelnen Mieteigentümer entscheidet, angegeben werden. Meist entspricht der zu leistende Beitrag dem jeweiligen Miteigentumsanteil, aber die Eigentümerversammlung kann auch eine andere Aufteilung beschließen. Jeder Wirtschaftsplan muss außerdem neben dem Gesamtwirtschaftsplan Einzelwirtschaftspläne für alle Miteigentümer enthalten.

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